Sabine Wolf
2006-03-03 23:35:22 UTC
Hallo,
nach überwiegender Auffassung (Regierung, Verfassungsgericht) kann
eine Bedarfsgemeinschaft unter zwei Erwachsenen nur dann bestehen,
wenn einer davon ein Mann und und die andere eine Frau ist, da die
Gemeinschaft eheähnlich sein muß, und die ist nunmal nur zwischen
Mann und Frau möglich. Wie sieht es denn nun mit einem zusammen-
lebenden Paar aus einer Cis-Frau und einer kleingelösten Trans-Frau
bzw. dasselbe mit Männern aus? Augenscheinlich zwei Frauen bzw.
zwei Männer, also keine Bedarfsgemeinschaft, streng nach dem
Geschlecht Frau und Mann, also prinzipiell zwar Ehe möglich, aber
faktisch bis vor kurzem wohl doch eher unter einem Eheverbot stehend,
also auch keine Bedarfsgemeinschaft? Seit neuestem ist zwar die Ehe
möglich, da das Verfassungsgericht den entsprechenden Paragrafen
gekippt hat, aber das wird wohl zu neu sein, um wirklich schon Eingang
in die Praxis gefunden zu haben, außerdem ist das ja eher ein
Provisorium bis zur Reformation des TSG. Und wie sieht es aus, wenn
während des laufenden Bezugs von ALG-II eine Person einer Bedarfs-
gemeinschaft nach dem TSG ihren Namen ändert?
Sabine (die dem JobCenter grade beizubringen versucht, daß sie
momentan zwei Namen hat, einen gesetzlichen und einen urkundlichen,
solange bis gerichtlich drüber entschieden ist, welcher nun Vorrang
hat.)
nach überwiegender Auffassung (Regierung, Verfassungsgericht) kann
eine Bedarfsgemeinschaft unter zwei Erwachsenen nur dann bestehen,
wenn einer davon ein Mann und und die andere eine Frau ist, da die
Gemeinschaft eheähnlich sein muß, und die ist nunmal nur zwischen
Mann und Frau möglich. Wie sieht es denn nun mit einem zusammen-
lebenden Paar aus einer Cis-Frau und einer kleingelösten Trans-Frau
bzw. dasselbe mit Männern aus? Augenscheinlich zwei Frauen bzw.
zwei Männer, also keine Bedarfsgemeinschaft, streng nach dem
Geschlecht Frau und Mann, also prinzipiell zwar Ehe möglich, aber
faktisch bis vor kurzem wohl doch eher unter einem Eheverbot stehend,
also auch keine Bedarfsgemeinschaft? Seit neuestem ist zwar die Ehe
möglich, da das Verfassungsgericht den entsprechenden Paragrafen
gekippt hat, aber das wird wohl zu neu sein, um wirklich schon Eingang
in die Praxis gefunden zu haben, außerdem ist das ja eher ein
Provisorium bis zur Reformation des TSG. Und wie sieht es aus, wenn
während des laufenden Bezugs von ALG-II eine Person einer Bedarfs-
gemeinschaft nach dem TSG ihren Namen ändert?
Sabine (die dem JobCenter grade beizubringen versucht, daß sie
momentan zwei Namen hat, einen gesetzlichen und einen urkundlichen,
solange bis gerichtlich drüber entschieden ist, welcher nun Vorrang
hat.)